Schlagwort-Archive: Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit
Attac hat Verfassungsbeschwerde eingereicht

Pressemitteilung
Attac Deutschland
Frankfurt am Main, 1. März 2021


* Gemeinnützigkeit: Attac hat Verfassungsbeschwerde eingereicht

* Globalisierungskritiker*innen sehen sich in ihren Grundrechten
verletzt

Attac hat Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug der Gemeinnützigkeit eingereicht. Das globalisierungskritische Netzwerk sieht sich in seinen Grundrechten verletzt, insbesondere in der Vereinigungsfreiheit (Artikel9 des Grundgesetzes) in Verbindung mit der Meinungsfreiheit (Artikel 5) sowie dem Gleichheitssatz (Artikel 3) und dem Demokratieprinzip (Artikel 20). Nach Ansicht der Globalisierungskritiker*innen hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen beiden Urteilen zur Gemeinnützigkeit von Attac die Abgabenordnung verfassungswidrig ausgelegt.

„Der Bundesfinanzhof verkennt die Bedeutung der Vereinigungsfreiheit in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Demokratieprinzip für den demokratischen Prozess. Dies führt zu einer nicht mehr verfassungskonformen Auslegung der Abgabenordnung, die mit einer Ungleichbehandlung des Klägers verbunden ist“, heißt es in der Klagebegründung.

Nicht nur politischen Parteien, sondern auch zivilgesellschaftlichen Organisationen komme im Prozess der Willensbildung die Funktion von „Transmissionsriemen“ zu, die auf Fehlentwicklungen hinweisen und damit zur demokratischen Legitimität und Stabilität der demokratischen Ordnung beitragen, argumentiert Attac in der Klageschrift. „In Vereinen kann aktiv am demokratischen Geschehen teilgenommen werden. Meinungen können geäußert, gebildet und ausgetauscht werden. Die Meinungsbildung in der Zivilgesellschaft ist für die staatliche Willensbildung in einer demokratischen Gesellschaft unabdingbare Voraussetzung und benötigt Vereinigungen, die den Willensbildungsprozess organisieren und strukturieren.“

Professor Andreas Fisahn, der Attac vor dem Bundesverfassungsgericht vertritt, stellt fest: „Angesichts dieser Bedeutung der Vereinigungsfreiheit in einer pluralistischen Demokratie kann man die Abgabenordnung verfassungskonform kaum in dem Sinne auslegen, dass die Absicht, auf die Meinungsbildung des Volkes Einfluss zu nehmen, expliziter Grund ist, eine Gemeinnützigkeit auszuschließen.“

Dirk Friedrichs, Mitglied im bundesweiten Attac-Koordinierungskreis, ergänzt: „Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs spricht ein autoritäres Demokratieverständnis von vorgestern. Statt eine aktive, sich einmischende Zivilgesellschaft zu fördern, sollen ihr vor allem Grenzen gesetzt werden. In Zeiten, in denen die Zustimmung zur Demokratie schwindet, ist dies ein fatales Signal.“

Mit der Verfassungsbeschwerde geht die juristische Auseinandersetzung um die Gemeinnützigkeit von Attac nach fast sieben Jahren in die letzte Runde. Das Frankfurter Finanzamt hatte Attac 2014 die Gemeinnützigkeit mit der Begründung entzogen, das Netzwerk agiere zu politisch. Insbesondere der Einsatz für eine Finanztransaktionssteuer oder eine Vermögensabgabe diene keinem gemeinnützigen Zweck, hieß es. Ein erstes Verfahren vor dem Hessischen Finanzgericht gewann Attac. Im Revisionsverfahren sprach der Bundesfinanzhof Attac jedoch 2019 die Gemeinnützigkeit ab. In einem zweiten Urteil im Januar 2021 bestätigte er diese Sicht.

Die Auseinandersetzung um die Gemeinnützigkeit von Attac hat Bedeutung für die gesamte Zivilgesellschaft. Bereits wenige Wochen nach dem ersten BFH-Urteil 2019 entzogen Finanzämter weiteren Organisationen die Gemeinnützigkeit.

Attac wird in dem Verfahren von Professor Andreas Fisahn und Professor Wolfram Cremer vertreten.

Stellungnahme der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ e.V. zur BFH-Entscheidung im Fall Attac
Bundestag muss neue Zwecke ins Gesetz schreiben

Stellungnahme vom 26. Februar 2019: Zum heute vom Bundesfinanzhof bekanntgegebenen Urteil zur Gemeinnützigkeit von Attac erklärt Stefan Diefenbach-Trommer, Vorstand der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“, einem Zusammenschluss von mehr als 80 Vereinen und Stiftungen:

„Der Bundestag muss den Handlungsspielraum zivilgesellschaftlicher Organisationen sichern und zügig neue gemeinnützige Zwecke ins Gesetz schreiben. Menschen schließen sich zusammen, um sich selbstlos außerhalb von Parteien und Profitinteresse für Demokratie und Gesellschaft zu engagieren. Dieses Engagement für Umweltschutz oder Gerechtigkeit mag manchmal nerven, aber führt zu besseren Entscheidungen, weil dadurch sonst ungehörte Stimmen in die politische Willensbildung einfließen.

Die enge Interpretation des gemeinnützigen Zwecks ‚Volksbildung‘ gefährdet tausende Vereine und Stiftungen, die aus einer Haltung heraus Bildungsarbeit zu Menschenrechten, für Demokratie und gegen Rassismus machen. Der Bundesfinanzhof liest das Gesetz so, dass diese Vereine mit den von ihnen entwickelten Vorschlägen für eine bessere Welt nicht an die Öffentlichkeit treten dürfen. Eine politische Einflussnahme sei nur für einen konkreten Zweck wie Umweltschutz oder Gleichberechtigung von Mann und Frau erlaubt.

Der Gesetzgeber muss also schnellstmöglich in die Abgabenordnung schreiben, welche Zwecke er für förderwürdig hält. Mit der Festlegung gemeinnütziger Zwecke werden gesellschaftliche Debattenräume außerhalb von Parteien und Parlamenten geöffnet. Das BFH-Urteil wirkt als Beschränkung dieser für die Demokratie nötigen Debattenräume.

Als gemeinnützige Zwecke fehlen im Gesetz unter anderem die Förderung von Menschenrechten und Grundrechten oder die Verteidigung und Fortentwicklung der Demokratie.

Neue Zwecke im Gesetz sind eine Sofortmaßnahme. Der Bundestag muss sich darüber hinaus der wichtigen Funktion zivilgesellschaftlicher Organisationen in einer liberalen Demokratie widmen. Derzeit sehen Parteipolitiker diese Organisationen immer wieder als Konkurrenz statt als Ergänzung. Sich selbstlos politisch einmischende Organisationen sind ein wichtiges Gegengewicht zu eigennützigen Lobby-Organisationen.“

Eine Vielzahl von Vereinen und Stiftungen fühlt sich durch das unklare Gemeinnützigkeitsrecht bedroht. Mehr als 80 Vereine und Stiftungen haben sich in der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ zusammen geschlossen, um das Gemeinnützigkeitsrecht zu modernisieren und die selbstlose politische Einmischung etwa für Grundrechte und gemeinnützige Zwecke abzusichern.

 Hintergrund

Der Bundesfinanzhof veröffentlicht das Urteil vom 10. Januar 2019, Aktenzeichen V R 60/17 morgen (Mittwoch) hier: https://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online
(Nachtrag: hier veröffentlicht)

Der BFH hat heute auf seiner Jahrespressekonferenz über die Entscheidung informiert. Attac war sie erst kurz davor zugegangen. Der BFH verweist zur endgültigen Entscheidung zur Ermittlung von Sachverhalten zurück ans Hessische Finanzgericht.

Attac ist seit 2014 im Schwebezustand der Vielleicht-Gemeinnützigkeit. Weitere Informationen: https://www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de/attac/

Die Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“

Die Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ ist ein Zusammenschluss von Organisationen  und fordert, die Gemeinnützigkeit für Organisationen der Zivilgesellschaft zu sichern, die Beiträge zur politischen Willensbildung leisten. Derzeit gehören mehr als 80 Vereine und Stiftungen der Allianz an.