Wie rechtslupe.de (und auch in Kurzform die Printausgabe der Stuttgarter Zeitung) heute berichte hat das Oberlandesgericht Karlsruhe den Antrag auf Klageerzwingung abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe sei der Klageerzwingungsantrag bereits unzulässig, soweit es die Beschuldigten A. B., I. L., und T. S. betrifft. Der Antrag genüge insofern nicht den Zulässigkeitsanforderungen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO, insbesondere mangle es an der nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte erforderlichen Auseinandersetzung mit der Argumentation in den Bescheiden der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft.
Gestern noch hatte Hermann Abmayer in der Wochenzeitung Kontext unter dem Titel „Die biologische Lösung“ über die Aussichten einer Klageerzwingung, das Massaker an sich und die FriedensGala berichtet.
Klageerzwingungsverfahren enden selten mit einer positiven Entscheidung. Doch gerade in NS-Verfahren waren Anwälte immer wieder dazu gezwungen. Zum Beispiel im Zusammenhang mit der Ermordung von Ernst Thälmann im KZ Buchenwald.